Wer als Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Grenzbereich von zwei Staaten lebt und arbeitet, gilt im steuerlichen Sinne als Grenzgänger. Nach den gängigen Regeln wird er im Staat seines Wohnsitzes besteuert.
Wenn z. B. ein Steuerpflichtiger in den Niederlanden seinen Wohnsitz hat, beruflich aber ausschließlich in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt er in Deutschland der sogenannten beschränkten Steuerpflicht.
Diese auf den ersten Blick einfache Lösung wird durchbrochen durch unterschiedlichste Bestimmungen im Rahmen der Doppelbesteuerung. Deutschland grenzt allein an 9 Länder mit jeweils einem speziellen Doppelbesteuerungsabkommen, das ständigen Änderungen unterworfen ist. So ist nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich der Wohnsitzstaat verpflichtet, dem Staat, in dem der Grenzgänger tätig ist, einen sogenannten Fiskalausgleich zu leisten. Der deutsche Ausgleichsanspruch berechnet sich mit 1,5 % des Arbeitslohns, den französische Grenzgänger laut Lohnsteuerbescheinigung aus ihrem inländischen Beschäftigungsverhältnis verdienen. Wenn man als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, behält der Arbeitgeber 4,5 % Quellensteuer vom Bruttolohn ein. Diese werden an die Schweizer Steuerbehörden abgeführt und können auf die Deutsche Steuerschuld angerechnet werden.
Europa ist im Steuerrecht also alles andere als grenzenlos. Neben Arbeitseinkommen gibt es viele unterschiedliche Regeln für die Besteuerung von Erträgen aus Immobilien oder Kapitaleinkünften. Und auch im Sozialversicherungsrecht gibt es große Unterschiede.
Auch einige unserer Mitarbeiter leben und arbeiten mit Grenzgängererfahrung im deutsch-niederländischen Bereich. Deshalb haben wir aus diesem Bereich beste Erfahrungen und können unseren Mandanten mit vielen praktischen Lösungen helfen.
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